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Statuten SC Wattwil

  1. Name und Sitz

Art. 1        Der SC Wattwil ist ein Verein nach schweizerischem Recht und untersteht den Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB. Der SC Wattwil hat Sitz in Wattwil.

Art. 2        Der SC Wattwil gehört mit allen seinen Mitgliedern dem SSV (Swiss-Ski) und dem Regionalverband OSSV an. Der SC Wattwil ist diesen beiden Verbänden gegenüber beitragspflichtig und die Statuten von Swiss-Ski und Regionalverband (OSSV) bilden ergänzende Bestandteile zu diesen Statuten.

  1. Zweck und Ziel

Art. 3        Der SC Wattwil bezweckt die Förderung und Pflege des Schneesports sowie die Kameradschaft und Geselligkeit. Er ist sowohl politisch wie konfessionell neutral.

Art. 4        Die Ziele des SC Wattwils sind folgende:

                 – Förderung aller Schneesportarten

                 – Pflege der Kameradschaft

Art. 5        Der SC Wattwil erreicht seine Ziele durch folgende Aktivitäten:

                 – Führen von Jugendorganisationen in allen Schneesportarten

                 – Unterstützung von Trainingsgemeinschaften

                 – Betreiben einer Clubhütte

                 – Winter- und Sommer-Aktivitäten

  1. Mitgliedschaft

Art. 6        Mitglieder des SC Wattwil sind:

                 – Aktive Mitglieder

                 – Junioren

Art. 7        Junioren sind Clubmitglieder gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS, bis sie das 19. Altersjahr vollendet haben.

Art. 8        Aufnahme von Clubmitgliedern

                 In den SC Wattwil werden Damen und Herren aufgenommen, gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS. Die Anmeldung erfolgt mündlich oder schriftlich beim Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Jedem Clubmitglied wird der Beitritt in den Schweizerischen Skiverband (SSV) freigestellt.

Art. 9        Wechsel der Mitgliederkategorie

                 Ein Antrag auf Wechsel der Mitgliedschaftskategorie innerhalb des Clubs muss dem Vorstand bis spätestens zwei Monate vor Ende des Rechnungsjahres eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die bisherige Mitgliedschaft für das folgende Rechnungsjahr als erneuert.

Art. 10      Ausschluss von Mitgliedern

                 Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, oder das durch sein Verhalten dem Ansehen des Clubs in grober Weise geschadet hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.

Art. 11      Ende der Mitgliedschaft

                 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Clubs. Eine Austrittserklärung aus dem Club muss dem Vorstand bis spätestens 2 Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Mitgliedschaft für das laufende Vereinsjahr als erneuert.

Art. 12      Mitgliederbeitrag

                 Die Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien des SC Wattwils werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Sie werden jeweils im Dezember für das laufende Jahr erhoben. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens 100.00 Sfr.

                

                 Die Swiss-Ski-Jahresbeiträge aller Clubmitglieder, für die der Club beitragspflichtig ist, werden vom Club bezahlt.

Art. 13      Haftung

                 Für die Verbindlichkeiten des SC Wattwils haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.

  1. Organe des SC Wattwil

Art. 14      Die Organe des SC Wattwils sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Art. 15      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SC Wattwils. Sie findet jedes Jahr innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Rechnungsjahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt wenigstens 14 Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden.

                 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Wenn dieser verhindert ist tritt an seiner Stelle der Vizepräsident oder ein vom Vorstand vorgeschlagener und von der Hauptversammlung gewählter Versammlungspräsident.

Art. 16      die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Vereinsgeschäfte:

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands, der Jahresrechnung und des Budgets sowie des Berichts der Rechnungsrevisoren, Erteilung der Décharge
  3. Aufnahme und Ausschluss von Clubmitgliedern
  4. Festsetzung der Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien
  5. Änderung der Statuten oder Anschluss an einen Verband
  6. Genehmigung von Reglementen
  7. Erledigung von Beschwerden gegenüber dem Vorstand
  8. Auflösung des Ski-Cubs
  9. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die mind. 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht wurden.

Art. 17      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% oder 10 stimmberechtigte Mitglieder des SC Wattwil anwesend sind. Ist eine statutengemäss eiberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss sie innert Monatsfrist erneut einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig, was auf der Einladung ausdrücklich zu vermerken ist.

                 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

                 Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht geheime Durchführung verlangt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Art. 18      Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder wird der Vorstand dazu verpflichtet.

Art. 19      Der Vorstand des SC Wattwil besteht aus maximal 8 Mitgliedern, wobei jeweils folgende Funktionen fest zugeteilt sind:

                 – Präsident

                 – Vizepräsident

                 – Aktuar

                 – Kassier

                 – Technischer Leiter

                 – JO Chef

                 – Hüttenchef

                 Für Beschlussfassungen gilt, sofern es die Statuten nicht anders vorsehen, das einfache Mehr mit Stichentscheid des Präsidenten resp. Sitzungsleiters bei Stimmengleichheit.

                 Im Übrigen organisiert sich der Vorstand selber. Bei der Bildung des Vorstandes wird berücksichtigt, dass die verschiedenen Abteilungen genügend vertreten sind.

                 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ersatzwahlen wird das neue Vorstandsmitglied für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern.

Art. 20      Dem Vorstand obliegt die Führung des SC Wattwil. Er verfügt über sämtliche Entscheidkompetenzen des Clubs, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs.

                 Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes (im Normfall der Aktuar). Fällt der Präsident aus, tritt an seine Stelle der Vizepräsident.

Art. 21      Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenzen im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets. Verpflichtungen über Rahmen des Budgets hinaus darf er nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung eingehen.

                 Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes für nicht budgetierte Ausgaben wird auf Fr. 5’000.00 pro Jahr festgelegt.

Art. 22      Die zwei Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kontrollen und stellen Anträge (Beschluss über die Jahresrechnung und Erteilung der Décharge an den Vorstand).

  1. Verschiedenes

Art. 23      Das Rechnungsjahr des SC Wattwil dauert vom 1. September bis zum 31. August.

Art. 24      Eine Statutenänderung kann nur mit Zweidrittelsmehrheit der an der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 25      Eine Auflösung des SC Wattwil erfolgt auf dem Weg der Statutenänderung. Solange sich zehn stimmberechtigte Mitglieder zur Weiterführung des Clubs bereit erklären, kann der SC Wattwil nicht aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Clubs wird das Vereinsvermögen nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten beim Regionalverband OSSV zur treuhänderischen Verwaltung hinterlegt. Wird innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung kein neuer Skiclub gegründet, geht das Vermögen als Schenkung an die Gemeinde Wattwil zur Förderung des Sports in der Gemeinde, insbesondere der Jugendförderung.

Art. 26      Über alle in diesen Statuten nicht vorhergesehenen Fälle entscheidet die Hauptversammlung.

Art. 27      Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung des Ski-Clubs Wattwil vom 13.09.2008 beschlossen. Sie treten nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium von Swiss-Ski in Kraft.

Statutenänderung gemäss Art. 24

  1. Unterstützung von Schneesporttalenten

Art. 28      Gemäss definiertem Ziel und Zweck des SC Wattwil unterstützt der Verein eigene Schneesporttalente finanziell. Die dahingehend zur Verfügung stehenden Mittel sind variabel. Der Geschäftsgang und das Vereinsvermögen haben einen direkten Einfluss auf die Höhe der finanziellen Mittel zur finanziellen Unterstützung von Schneesporttalenten.

Art. 29      Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung von Schneesporttalenten sind:

                 Aktivmitglied oder Junior im SC Wattwil

                 Alter von 14 -20

                 Mitglied eines nationalen Kaders

                 guter Leumund

                 Mit dem Ausschluss aus dem Verein gemäss art. 10 der Statuten wird die finanzielle Unterstützung eingestellt.

                 es existiert kein Recht auf finanzielle Unterstützung von Schneesporttalenten. Einzig die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins kann eine finanzielle Unterstützung von Schneesporttalenten beschliessen.

Art. 30      Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ stimmt über die Anträge zur finanziellen Unterstützung von einzelnen Schneesporttalenten an der jährlichen GV ab. Die Unterstützung von Schneesporttalenten muss jährlich erneut beschlossen werden.

Art. 31      Höhe der finanziellen Unterstützung von Schneesporttalenten

                

  • Das Gesamtbudget für die Unterstützung von Schneesporttalenten darf 30% der Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen des vorherigen Rechnungsjahres nicht übersteigen.

(zur Info: Einnahmen jeweils ca. 6’000.00 pro Jahr durch Mitgliederbeiträge. 20% davon wären Fr. 1800.00)

  • Die flüssigen Eigenmittel des SC Wattwil dürfen CHF 30’000.00 nicht unterschreiten.
  • Der Gesamtbetrag zur Unterstützung von Schneesporttalenten darf CHF 10’000.00 nicht übersteigen.
  • Mit diesen Mitteln können auch mehrerer Schneesporttalente unterstützt werden.
  • Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Vorschlag über die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, welche im nächsten Rechnungsjahr für die finanzielle Unterstützung von Schneesporttalenten aufgebracht werden soll. Dieser Vorschlag ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung 14 Tage vor der Versammlung zu kommunizieren. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Antrag ab.
  • Bei mehreren zu unterstützenden Schneesporttalenten unterbreitet der Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich einen Verteilschlüssel. Dieser Vorschlag ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung 14 Tage vor der Versammlung zu kommunizieren. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Antrag ab.

Art. 32      Die Festlegung der zu unterstützenden Schneesporttalente und die Höhe der dazu freizugebenen finanziellen Mittel ist fester Bestandteil der Mitgliederversammlung und wird in Art. 16 aufgenommen.